Elektronische Steuerzahlung an das Finanzamt verpflichtend ab 1. April 2016

Ab 1.4.2016 hat die Zahlung von Abgaben an das Finanzamt grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Wesentliche Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige schon bisher das Electronic-Banking-System (e-banking) genutzt hat und ihm somit die verpflichtende elektronische Zahlung an das Finanzamt zugemutet werden kann. Überdies setzt die Verordnung voraus, dass der Steuerpflichtige über einen Internet-Anschluss verfügt.

Buchhaltung

Sind die Voraussetzungen erfüllt, so müssen ab 1.April 2016 die Steuerzahlungen wie folgt durchgeführt werden:

  • Im Wege der Funktion „Finanzamtszahlung“, wenn das e-banking-System des Kreditinstitutes eine solche Funktion beinhaltet oder
  • Im Wege des „eps“-Verfahren („e-payment standard“) das im System FinanzOnline zur Verfügung steht.

Folglich muss ab April 2016 das eps-Verfahren in FinanzOnline genutzt werden, sofern das e-banking-System des Kreditinstituts nicht über die Funktion „Finanzamtszahlung“ verfügt.

Da ab 1. April 2016 den Quartalsbenachrichtigungen und Buchungsmitteilungen keine Erlagscheine mehr beiliegen werden, muss die Zusendung von den Steuerpflichtigen, welche  weiterhin mit Erlagscheinen zahlen, beim Finanzamt beantragt werden.