Spätestens seit der Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie wird es nun auch für Unternehmensberater ernst: Die zuständigen Aufsichtsbehörden führen bereits seit geraumer Zeit Überprüfungen durch. Das Nichtbefolgen der Anti-Geldwäsche-Bestimmungen kann mit hohen Strafen, bis zu einer Million Euro, bestraft werden.

Im heutigen Fachbeitrag informiert Sie die ehemalige Leiterin der Geldwäschemeldestelle, was Sie als Unternehmer beachten müssen, damit Sie bei der nächsten aufsichtsbehördlichen Prüfung auf der sicheren Seite sind.

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Die Regelungen zur Bekämpfung und Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gelten schon lange nicht mehr ausschließlich für den Finanzsektor. Seit einigen Jahren sind auch Gewerbetreibende unter bestimmten Voraussetzungen an die Befolgung der einschlägigen Vorgaben gebunden. Für Unternehmer sind dabei die Bestimmungen der §§ 365 ff GewO 1994 maßgeblich.

Anwendungsbereich

Als Unternehmer sind Sie dann von den Bestimmungen zur Bekämpfung und Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung betroffen, wenn Sie eine der folgenden Tätigkeiten erfüllen (den genauen gesetzlichen Wortlaut finden Sie hier):

  • Handelsgewerbe einschließlich Versteigerungen bei Zahlungen von mindestens 10 000 Euro in bar.
  • Vermittlung von Immobilien (Immobilienmakler)
  • Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation oder gewerbliches Anbieten von Büroarbeiten/Büroservices bei Erbringen folgender Dienstleistungen:
  • Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen;
  • Ausübung von Leitungs-, Geschäftsführungs-, Gesellschafterfunktionen oder vergleichbaren Funktionen bei juristischen Personen oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen;
    • Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen;
    • Ausübung von Treuhandfunktionen, ähnlicher rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen oder Bestellung einer anderen Person für die genannten Funktionen;
    • Nominelle Anteilseignung bei bestimmten Gesellschaftsformen
  • Versicherungsvermittlung (iSd § 137a Abs. 1 GewO) im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck. Mit Ausnahme von Versicherungsagenten, sofern sie
    • weder Prämien noch Kundengelder entgegennehmen,
    • keine Versicherungsprodukte vermitteln, die zu einander in Konkurrenz stehen oder
    • nebengewerblich (§ 137 Abs. 2a) tätig werden.

Was ist zu tun?

Wenn Sie in den Anwendungsbereich der Anti-Geldwäsche-Bestimmungen fallen, müssen Sie eine Reihe an Vorkehrungen treffen. Dazu gehört insbesondere:

1. Die Erstellung einer unternehmensinternen Risikobewertung

Sie sollten Ihre unternehmensspezifischen Risiken kennen und das Ergebnis der Risikoanalyse dokumentieren. Bei einer aufsichtsbehördlichen Überprüfung wird dieses Dokument eines der ersten sein, das Sie benötigen. Abgesehen davon ist die Risikoanalyse die Basis aller weiteren internen Maßnahmen einschließlich der Einstufung einzelner Geschäftsfälle.

2. Die Erfüllung von Sorgfaltsverpflichtungen bei der Begründung von Geschäftsbeziehungen

Dazu gehört insbesondere:

  • Die Identifizierung des Kunden
  • Wenn abweichend: Die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers. Diese kann insbesondere dann herausfordernd sein, wenn Ihr Kunde eine juristische Person ist.
  • Klärung der Begleitumstände (Art und Zweck der Geschäftsbeziehung)
  • Eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (was so viel bedeutet, dass Sie sich bei dauerhaften Geschäftsbeziehungen von Zeit zu Zeit fragen sollten, ob der Kunde auch wirklich noch das macht, was er Ihnen gegenüber angegeben hat)
  • Dokumentation der betroffenen Geschäftsfälle und Aufbewahrung damit zusammenhängender Unterlagen für die Dauer von 5 Jahren
  • Erstatten von Verdachtsmeldungen an die Geldwäschemeldestelle des Bundeskriminalamtes im Verdachtsfall

Siehe dazu das Meldeformular des Bundeskriminalamtes

  • Auskunftserteilung gegenüber der Geldwäschemeldestelle und
  • Mitwirkung an aufsichtsbehördlichen Überprüfungen

Am allerwichtigsten ist: Dokumentieren Sie alle Tätigkeiten, die Sie zur Einhaltung der Sorgfalts- und Meldeverpflichtungen durchführen. Im Falle einer aufsichtsbehördlichen Prüfung sollten Sie in erster Linie eine durchdachte Risikobewertung vorweisen können. Ähnlich wie im Datenschutz sollten Sie aber nicht nur begründen können, wie diese in die Bewertung einzelner Geschäftsfälle einfließt, sondern auch über standardisierte Mechanismen zur Durchführung Ihrer Alltagsarbeit verfügen.

Auch die einzelnen Geschäftsfälle sollten nachvollziehbar dokumentiert werden. Wenn Sie das machen, sind Sie bei einer Kontrolle auf der sicheren Seite.

Mein persönlicher Praxistipp:

Vertrauen Sie im Umgang mit dem Kunden vor allem auf Ihr Bauchgefühl.
Sie sind der Experte / die Expertin für IHR Business. Wenn Ihnen die Angaben des Kunden unschlüssig vorkommen oder sein Vorgehen keinen wirtschaftlichen Sinn ergibt, ist es mitunter empfehlenswert auf das Geschäft zu verzichten.


Dr. Elena Scherschneva, MA ist Expertin für die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sie ist als selbstständige Trainerin, Sachverständige und Unternehmensberaterin tätig und gründete 2018 die AML-Akademie als Österreichs erste Expertenplattform zur Bekämpfung und Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Kontakt:
Dr. Elena Scherschneva, MA
office@scherschneva.at
www.scherschneva.at I www.aml-akademie.at