Der folgende Beitrag soll die grundlegenden Unterschiede zwischen der Errichtung einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft und der Errichtung einer inländischen Tochtergesellschaft durch eine ausländische Muttergesellschaft darlegen. Die Darstellung erfolgt dabei in erster Linie aus gesellschaftsrechtlicher Sicht und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Rechtsfähigkeit

Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei einer Zweigniederlassung um kein rechtsfähiges Gebilde handelt. Eine Zweigniederlassung kann daher nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Sie kann weder Vertragspartei sein (und demnach beispielsweise auch nicht ins Grundbuch eingetragen werden) noch selbständig insolvent werden. Vertragspartner ist daher immer die ausländische Gesellschaft selbst, die durch die Zweigniederlassung handelt.

Demgegenüber handelt es sich bei einer Tochtergesellschaft um eine selbständige juristische Person, welche als solche auch im Rechtsverkehr auftreten kann.

Gründung

Bei Gründung einer Tochtergesellschaft sind die allgemeinen Vorschriften zur GmbH-Gründung nach dem GmbHG zu beachten. Hier gelten insbesondere die Vorschriften zur Aufbringung des Stammkapitals, das mindestens € 35.000 betragen und zur Hälfte bar eingezahlt sein muss. Weiters besteht die Möglichkeit einer Gründungsprivilegierung, bei welcher das Stammkapital zwar auch mindestens € 35.000 beträgt, die Summe der gründungsprivilegierten Stammeinlangen jedoch nur € 10.000 ausmacht und zur Hälfte eingezahlt sein muss. Dies ermöglicht eine mitunter wesentliche Kostenersparnis im Gründungsstadium.[1]

Zur Gründung einer Tochter-Gesellschaft sind folgende Urkunden erforderlich:

  • Abschluss eines Gesellschaftsvertrages in Notariatsaktsform
  • Nachweis der Vertretungsbefugnis der handelnden Akteure der Muttergesellschaft (z.B. durch Vorlage eines beglaubigten – und unter Umständen übersetzten und apostillierten – Firmenbuchauszuges)
  • Gesellschafterbeschluss zur Bestellung der Geschäftsführer (beglaubigt unterfertigt)
  • Musterfirmazeichnung der Geschäftsführer (beglaubigt unterfertigt)
  • Bestätigung über die eingezahlten Stammeinlagen durch eine Bank oder einen Notar
  • Firmenbucheingabe (beglaubigt unterfertigt)

Bei der Errichtung einer Zweigniederlassung müssen (mangels Rechtsfähigkeit derselben) keine Kapitalaufbringungsvorschriften berücksichtigt werden. Der Bestand der Zweigniederlassung hängt vielmehr von der Entscheidung sowie dem rechtlichen Schicksal der Hauptniederlassung ab, weshalb auch kein gesonderter Gesellschaftsvertrag abzuschließen ist.

Allerdings müssen dem Firmenbuchgericht im Zuge des Errichtungsvorganges einige Unterlagen vorgelegt werden:

  • Gesellschaftsvertrag des ausländischen Rechtsträgers (unter Umständen beglaubigt übersetzt und apostilliert)

[1] Achtung: Die Gründungsprivilegierung muss bereits im Rahmen des Gründungsvorganges in Anspruch genommen werden und ist nur 10 Jahre gültig. Danach müssen der Gesellschaftsvertrag angepasst und die Stammeinlagen nach denn allgemeinen Kapitalaufbringungsvorschriften einbezahlt werden.

  • Nachweis über das rechtliche Bestehen des ausländischen Rechtsträgers (etwa durch Vorlage eines beglaubigten – und unter Umständen beglaubigt übersetzten und apostillierten – Firmenbuchauszuges)
  • Bestellungsbeschluss eines „ständigen Vertreters“ der inländischen Zweigniederlassung
  • Musterfirmazeichnung des ständigen Vertreters und der vertretungsbefugten Organe der Hauptniederlassung (beglaubigt unterfertigt)
  • unter Umständen Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Bescheinigung über die tatsächliche Errichtung der Zweigniederlassung (etwa durch Vorlage eines Mietvertrages über die Geschäftsräumlichkeiten der inländischen Zweigniederlassung)

Laufendes

Da eine Tochtergesellschaft eine eigenständige juristische Person ist, müssen allfällige Änderungen (insbesondere die Änderung des Gesellschaftsvertrages) bei der Muttergesellschaft grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Demgegenüber ist bei einer inländischen Zweigniederlassung jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder in der Geschäftsführung der ausländischen Hauptniederlassung durch Vorlage von geeigneten (beglaubigt übersetzten und apostillierten) Urkunden zu melden.

Für eine GmbH gelten die Buchführungsvorschriften nach dem UGB, weshalb jährlich ein Jahresabschluss rechtzeitig beim Firmenbuch einzureichen ist. Für eine inländische Zweigniederlassung ist zwar kein gesonderter Jahresabschluss vorgesehen, dennoch bedarf es einer gesonderten Buchführung zur steuerlichen Gewinnermittlung und es muss der Jahresabschluss des ausländischen Rechtsträgers vorgelegt werden.

Beendigung

Die Beendigung einer inländischen Zweigniederlassung erfolgt durch Beschluss der Hauptniederlassung und es ist nur die Vorlage einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung mittels eines (beglaubigt unterfertigten) Firmenbuchgesuches erforderlich.

Die Beendigung einer Tochtergesellschaft ist hingegen mit etwas mehr Aufwand verbunden, da das GmbHG bestimmte Formvorschriften sowie zum Teil langwierige Abläufe vorsieht.

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