Hand aufs Herz: Wissen Sie, was in Ihrem Impressum steht? Und vor allem – wissen Sie, was dort stehen müsste? In Österreich greifen gleich mehrere Gesetze gleichzeitig. Welche Angaben konkret nötig sind, hängt von Ihrer Unternehmensform, Ihrer Eintragung ins Firmenbuch und dem Inhalt Ihrer Website ab. Klingt kompliziert – lässt sich aber Schritt für Schritt aufschlüsseln.
1) Die Basis: E-Commerce-Gesetz (§ 5 ECG)
Das E-Commerce-Gesetz gilt für jede kommerzielle Website – egal ob Webshop, Unternehmensseite oder Social-Media-Auftritt. Ob Sie Waren verkaufen oder nur Ihre Dienstleistungen präsentieren, spielt keine Rolle.
Folgende Angaben sind Pflicht:
- Name oder Firma des Website-Betreibers
- Geografische Adresse der Niederlassung (eine zustellfähige Anschrift)
- Kontaktdaten für eine schnelle und direkte Kontaktaufnahme, einschließlich E-Mail-Adresse
- Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, falls im Firmenbuch eingetragen
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID), falls vorhanden
- Zuständige Aufsichtsbehörde, falls die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt
- Anwendbare gewerberechtliche Vorschriften mit Hinweis, wo diese abrufbar sind (z. B. Link zum RIS)
- Kammer- oder Berufsverbandszugehörigkeit, falls zutreffend
Wichtig: Diese Angaben müssen leicht und unmittelbar zugänglich sein. In der Praxis bedeutet das: maximal zwei Klicks von jeder Seite Ihrer Website entfernt. Am besten als klar benannten Link „Impressum“ im Footer.
2) Zusätzliche Pflichten je nach Unternehmensform
Neben dem ECG greifen je nach Eintragung weitere Vorschriften.
Für ins Firmenbuch eingetragene Unternehmen (§ 14 UGB):
- Firma laut Firmenbuch
- Rechtsform
- Sitz der Gesellschaft
- Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht
Werden auf der Website Angaben über das Gesellschaftskapital gemacht, müssen auch Stammkapital (bei GmbH) bzw. Grundkapital (bei AG) sowie ausstehende Einlagen angeführt werden.
Für nicht ins Firmenbuch eingetragene Gewerbetreibende (§ 63 GewO):
- Name des Gewerbetreibenden
- Standort der Gewerbeberechtigung
Diese Angaben überschneiden sich in der Regel mit den ECG-Pflichtangaben, sodass hier keine völlig neuen Anforderungen entstehen – aber die gesetzliche Grundlage ist eine andere.
3) Die Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz (§ 25 MedienG)
Zusätzlich zu den oben genannten Vorschriften gilt für alle Websites – private wie kommerzielle – die Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz. Hier unterscheidet der Gesetzgeber zwischen „kleinen“ und „großen“ Websites.
Kleine Website:
Eine reine Unternehmens- oder Produktpräsentation ohne redaktionelle oder meinungsbildende Inhalte. Auch klassische Webshops fallen in diese Kategorie.
Große Website:
Der Inhalt geht über die eigene Unternehmenspräsentation hinaus und ist geeignet, die öffentliche Meinung zu beeinflussen. Entscheidend ist nicht, ob es einen klassischen „Blog“ gibt – es kommt auf den Inhalt an. Viele Unternehmen betreiben eine große Website, ohne es zu wissen.
Beispiele, die eine Website zur „großen Website“ machen können:
- Ein Blog oder Magazin-Bereich mit Fachartikeln, Branchennews oder Meinungsbeiträgen
- Produktreviews, Testberichte oder Vergleiche – auch zu eigenen Produkten, wenn sie wertend formuliert sind
- Ratgeber-Inhalte, Tutorials oder Anleitungen, die über reine Produktbeschreibungen hinausgehen
- Kommentarfunktionen oder Gästebücher, in denen Dritte Inhalte veröffentlichen können
- Verlinkungen zu externen Meinungsinhalten oder Nachrichtenquellen mit redaktioneller Einordnung
- Interviews, Podcasts oder Videos mit inhaltlichen Stellungnahmen
- Stellungnahmen zu gesellschaftlichen, politischen oder wirtschaftlichen Themen
- Eine Rubrik wie „Aktuelles“ oder „News“, in der regelmäßig über branchenrelevante Entwicklungen berichtet wird
Die Faustregel: Sobald Ihre Website Inhalte bietet, die über „Das sind wir, das machen wir, das können Sie bei uns kaufen“ hinausgehen, sollten Sie prüfen, ob die erweiterte Offenlegungspflicht greift.
Kleine Website – eingeschränkte Offenlegungspflicht (§ 25 Abs 5 MedienG):
- Name oder Firma des Medieninhabers
- Unternehmensgegenstand (also die Tätigkeit)
- Wohnort bzw. Sitz
Große Website – erweiterte Offenlegungspflicht (§ 25 Abs 2–4 MedienG):
- Alle Angaben der kleinen Offenlegungspflicht
- Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums (die sogenannte „Blattlinie“)
- Bei juristischen Personen und Personengesellschaften: Namen der vertretungsbefugten Organe und Aufsichtsratsmitglieder
- Bei Vereinen: Vorstandsmitglieder und Vereinszweck
- Angabe aller direkten und indirekten Gesellschafter mit den jeweiligen Beteiligungsverhältnissen, inklusive Treuhandverhältnisse und stille Beteiligungen
- Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine dieser Personen beteiligt ist
Der Unterschied ist erheblich: Wer einen Blog betreibt, Ratgeber-Inhalte veröffentlicht, Produktbewertungen anbietet oder regelmäßig über Branchenthemen berichtet, fällt in der Regel bereits unter die große Offenlegungspflicht – auch ohne klassisches „Magazin“.
4) Häufige Fehler beim Impressum
Viele Websites haben zwar ein Impressum – aber ein unvollständiges. Die häufigsten Versäumnisse:
- Fehlende oder veraltete E-Mail-Adresse
- Keine Firmenbuchnummer, obwohl das Unternehmen eingetragen ist
- UID-Nummer vergessen
- Keine Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde oder der Gewerbeberechtigung
- Kein Hinweis auf die anwendbaren gewerberechtlichen Vorschriften
- Impressum nur auf der Startseite verlinkt, nicht aber von Unterseiten erreichbar
- Bei großen Websites: fehlende Blattlinie oder Beteiligungsverhältnisse
Ein weiterer klassischer Fehler: Das Impressum wird mit der Datenschutzerklärung vermischt. Beides sind eigenständige Pflichtangaben und sollten getrennt auffindbar sein.
Schnellcheck: Ist Ihr Impressum vollständig?
Beantworten Sie ehrlich:
- Steht Ihr vollständiger Name bzw. Ihre Firma im Impressum?
- Ist eine zustellfähige Adresse angegeben?
- Kann man Sie über die angegebene E-Mail schnell und direkt erreichen?
- Sind Firmenbuchnummer und Gericht angeführt (falls eingetragen)?
- Ist Ihre UID-Nummer angegeben (falls vorhanden)?
- Finden sich die anwendbaren gewerberechtlichen Vorschriften mit Link?
- Ist die Offenlegung nach dem Mediengesetz vollständig – passend zur Größe Ihrer Website?
- Ist das Impressum von jeder Seite aus mit maximal zwei Klicks erreichbar?
Wenn Sie bei mehr als zwei Punkten zögern, lohnt sich ein genauerer Blick.
Fazit
Ein vollständiges Impressum ist keine Kür, sondern Pflicht – und ein Zeichen von Professionalität und Transparenz. Die Anforderungen ergeben sich aus mehreren Gesetzen gleichzeitig: ECG, UGB oder GewO und Mediengesetz. Welche Angaben konkret nötig sind, hängt von Ihrer Unternehmensform und dem Inhalt Ihrer Website ab.
Die gute Nachricht: Einmal richtig aufgesetzt, braucht ein Impressum nur bei Änderungen aktualisiert zu werden. Der Aufwand ist überschaubar – die Konsequenzen bei Versäumnissen dagegen nicht: Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum kann Verwaltungsstrafen von mehreren tausend Euro nach sich ziehen. Hinzu kommt das Risiko, von Mitbewerbern wegen Wettbewerbsverstoßes abgemahnt zu werden.
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