Was versteht man unter einer politisch exponierten Person?

Bei politisch exponierten Personen, kurz PEP, handelt es sich, vereinfacht gesagt, um Personen, die hochrangige, wichtige Ämter oder Funktionen innehaben. In den entsprechenden Rechtsquellen (zB Gewerbeordnung, Bilanzbuchhaltergesetz, Finanzmarkt Geldwäschegesetz) werden diese Ämter erschöpfend aufgezählt. Es handelt sich unter anderem um Staatschefs, Regierungschefs, Minister, Parlamentsabgeordnete, Parteivorstände, Mitglieder von Gerichten und Gerichtshöfen oder Mitglieder wichtiger, staatseigener Unternehmen.

Eine politisch exponierte Person ist aufgrund ihrer Position oder ihres Einflusses anfälliger dafür, in Bestechung oder Korruption verwickelt zu werden. Aufsehenerregend war jüngst der Korruptionsskandal um die Vizepräsidentin des Europaparlaments im Zusammenhang mit der Fußball WM in Katar.

Auch Familienangehörigen dieser definierten Personen (zB Ehepartner) oder solche, die Ihnen bekanntermaßen nahestehen (zB eine natürliche Person ist gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person) sind als PEP zu begreifen bzw. zu behandeln.

Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges, wie zum Bespiel Bürgermeister kleiner und mittlerer Städte, werden nicht als PEP verstanden.

Personen, die aus einem wichtigen öffentlichen Amt ausgeschieden sind, sind für mindestens 12 Monate nach Ausscheiden als PEP zu führen bzw. so lange bis davon auszugehen ist, dass diese Person kein Risiko mehr darstellt, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist.

Welche Sorgfaltspflichten entstehen im Geschäftsverkehr mit politische exponierten Personen?

Gewerbetreibende, die aus den einschlägigen Gesetzen bzw. Geldwäschebestimmungen zur Einhaltung bestimmter Sorgfaltsmaßnahmen verpflichtet sind, also jene, die aufgrund ihres Geschäftsmodelles, und der damit verbundenen Kundenstruktur, wahrscheinlicher mit kriminellen Geldern in Berührung kommen, werden im Umgang mit politisch exponierten Personen einem noch höheren Risiko ausgesetzt, kriminelle Gelder in den Wirtschaftskreislauf zu bringen. Deswegen sind in diesen Fällen verstärkte Sorgfaltspflichten auszuüben. Es muss also engmaschiger geprüft werden, woher die Gelder stammen. Der Gewerbetreibende hat durch geeignete Maßnahmen, die in angemessenem Verhältnis zu seinen Risiken und der Art und Größe seines Gewerbebetriebs stehen, sicherzustellen, ob es sich beim GeschäftspartnerIn um eine PEP handelt und damit verbundene Zahlungsvorgänge hinsichtlich möglicher Verdachtsmomente auf Geldwäsche zu bewerten.

Ist jeder (potentielle) Kunde nach seinem PEP Status zu befragen?

JA, um festzustellen, ob man es mit einer PEP zu tun hat, ist die entsprechende Befragung des Kunden (natürliche Person. wirtschaftliche Einheit) nach seinem PEP Status notwendig. Aus praktischen Gründen ist es daher empfehlenswert, jeden Kunden zu befragen, wenn Sorgfaltsplichten gesetzlich einzuhalten sind (zB. Begründung einer längeren Geschäftsbeziehung, Bartransaktion ab zehntausend EURO). Zur Klärung seines PEP-Status sollte der Kunde/der wirtschaftliche Eigentümer darüber informiert werden, was überhaupt eine „Politisch Exponierte Person-PEP“ ist (zB. Kopie der gesetzlichen Definition). Zusätzlich ist eine schriftliche Selbsterklärung des Kunden/des wirtschaftlichen Eigentümers notwendig. Hierfür gibt es eine WKÖ-Muster PEP-Information und Selbsterklärung des Kunden/des wirtschaftlichen Eigentümers: https://news.wko.at/news/oesterreich/GW.PEP-Info.deutsch.pdf

Bei gegebenen Verdacht, dass die Angaben im Formular nicht wahrheitsgemäß sind, sind zusätzliche Recherchen (zB in Suchmaschinen aus Medienberichten) durchzuführen bzw. empfiehlt sich eine Überprüfung mittels Abgleich in offiziellen PEP Datenbanken von externen Anbietern (zB. Thomson Reuters, KSV)

Was muss man tun, wenn man feststellt, es mit einer PEP zu tun zu haben?

jedenfalls ist vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit der PEP die Zustimmung der Führungsebene einholen und wäre die Geldherkunft abklären. Diesbezügliche Fragen an den Geschäftspartner sollten möglichst schriftlich erfolgen und bei mündlicher Befragung zumindest dokumentiert werden.

Der Kundenbestand bzw. die Kundendaten sollten regelmäßig hinsichtlich des PEP Status abgeglichen werden, jedoch sollte dieser Aufwand im Verhältnis zur Risikoeinstufung und zur Größe und den organisatorischen Möglichkeiten des Betriebes erfolgen.

Mag. Stefan Taffent
Ombudsstelle für Unternehmensfinanzierung
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