Wie Sie im Daily Business perfekt gekleidet sind, haben Sie bereits im Fachbeitrag
„Stilsicher durch den Berufsalltag“ erfahren aber wie sieht es an den närrischsten Tagen des Jahres, dem Rosenmontag und dem Faschingsdienstag aus.

Das Arbeitsrecht und Fasching sind in Österreich nicht überall leicht vereinbar.
Das Faschingsende fällt Jahr für Jahr auf Montag bzw. Dienstag und die Mitarbeiter müssen trotz regionaler Bräuche Arbeit und Feiern bestmöglich unter einen Hut bringen. Mitarbeiter, die diese Tage gerne ausgiebig feiern, sollten am besten Urlaub beantragen.

Für alle, die nicht frei bekommen, gelten folgende Regeln:

Darf ich mich verkleiden?

Im Rahmen des Arbeitnehmerschutzes gibt es keine Vorschriften. Gesetze, die das Verkleiden im Job generell verbieten würden, existieren nicht. Allerdings ist laut Rechtssprechung der Gerichte die Kleidung dem Arbeitsplatz und der Art des Betriebes anzupassen. Ist in einer Branche förmliche Kleidung gängig, könnte die Faschingsverkleidung am Arbeitsplatz zum Problem werden. In manchen Metiers existieren Kostümierungsverbote auch aufgrund von Sicherheits- oder Pietätsgründen. Einen Bestatter verkleidet als Cowboy würde man vermutlich nicht unbedingt als seriös wahrnehmen. Als Dienstgeber hat man ebenso das Recht das Verkleiden zu verbieten. Die Verkleidung darf auch in keinem Fall zum Sicherheitsrisiko werden, also bei Unklarheiten einfach mit dem Chef Rücksprache halten – damit einem das Lachen nicht vergeht.

Muss ich mich verkleiden?

Manche Unternehmen wollen gerne als humorvoll oder traditionsbewusst wahrgenommen werden und unterstützen deshalb Mitarbeiterkostüme in der Faschingszeit. Aber ist es rechtens, wenn der Arbeitgeber Verkleidung am Arbeitsplatz verordnet? Nein! Angeordnet kann eine Maskierung nicht werden, das muss mit den Beschäftigten vereinbart werden. Das vom Arbeitgeber vorgeschriebene Kostüm darf generell aber nicht entwürdigend oder lächerlich sein und ist vom Arbeitgeber zu bezahlen.

Mitarbeiter können eine Verkleidung natürlich auch verweigern. Wird jemand allerdings extra für ein Faschingsfest eingestellt (etwa als Promotionjob) oder arbeitet in einem einschlägigen Geschäft (z.B. im Kostümverleih oder im Scherzartikelhandel), ist die Ausgangslange natürlich eine andere.

Spaß am Arbeitsplatz – was ist erlaubt und was nicht – wie sieht es mit Alkohol aus?

Ob man in der Firma mit einem Glas auf den Fasching anstoßen darf, liegt beim Dienstgeber. Gegen ein Glas ist, wenn kein absolutes Alkoholverbot im Unternehmen besteht, sicherlich nichts einzuwenden – bei Geburtstagen wird des Öfteren auch angestoßen.

Wichtig ist, dass der Umtrunk nicht in ein „Gelage“ ausartet und das Büro zur Partymeile erklärt wird. Auch hier gilt: Zuerst die Erlaubnis zum Alkoholkonsum mit dem Dienstgeber abklären, bevor man danach mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen (im schlimmsten Fall mit einer Entlassung) zu kämpfen hat.

Faschingsfeiern

Muss ich an Firmen-Faschingsfeiern teilnehmen? Wenn die Feier während der Arbeitszeit und auch in den Firmenräumlichkeiten stattfindet und der Dienstgeber auf die Anwesenheit besteht, muss man teilnehmen oder einen Urlaubsantrag stellen. Ein unentschuldigtes Fernbleiben kann auch hier zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.

Wenn die Feier außerhalb der Dienstzeiten und auch weit entfernt von den Büroräumlichkeiten stattfindet, ist die Zumutbarkeit zu klären. In jedem Fall sollte man ein Fernbleiben mit dem Arbeitgeber besprechen und auf Verständnis hoffen.

Faschingsumzüge

Obwohl es im Fasching keine offiziellen Feiertage gibt, bleiben viele Menschen der Arbeit fern und säumen die Straßen während der Umzüge oder nehmen selbst an ihnen teil. Darüber hinaus liegt es aber vor allem im Ermessen des Arbeitgebers, wie großzügig er sich an solchen Tagen gibt. Regional und in manchen Faschingshochburgen geben einzelne Firmen den Mitarbeitern den Nachmittag frei.

Macht der Dienstgeber das seit mindestens 3 Jahren, ergibt sich daraus ein Gewohnheitsrecht und die Mitarbeiter können davon ausgehen, dass auch in dem laufenden Jahr wieder freigegeben wird. Bleiben Sie unentschuldigt fern oder kommen sogar betrunken zum Dienst, dann kann es auch zur Entlassung kommen.

Man sollte sich also die Lust am Fasching feiern nicht nehmen lassen, vorher jedoch mit dem Arbeitgeber mögliche Stolpersteine abklären.