Im Jahre 2016 fanden wieder Änderungen im Steuerrecht statt, welche für Unternehmen sehr interessant sind.

1. So brauchen Kleinst-Kapitalgesellschaften (maximal 10 Mitarbeiter, unter 700.000 € Umsatz, Bilanzsumme unter 350.000 €) zum Beispiel keinen Anhang mehr zum Jahresabschluss einzureichen.

2. Auch bei der Abschreibung hat sich einiges getan. So werden zum Beispiel Firmenwerte, deren Nutzungsdauer nicht genau feststellbar sind nun im Verlauf von zehn Jahren und nicht mehr wie bisher in fünf Jahren abgeschrieben.

3. Bei der Wertaufholung hat sich einiges geändert. Wenn der Asset (Vermögen, Anlagevermögen, Kapitalanlagen) eines Unternehmens an Wert verloren hat, wurde er bisher abgeschrieben. Dies ist jetzt nicht mehr so. Hierfür liegen gesonderte Übergangsbestimmungen vor, welche zu beachten sind.

4. Im Bereich der latenten Steuern hat sich folgendes für Kleinunternehmen verändert. Große Unternehmen müssen latente Steuern in ihren Büchern ansetzen. Kleine Unternehmen dürfen dies nur tun, „soweit sie die unverrechneten Be- und Entlastungen im Anhang aufschlüsseln“. Aktive latente Steuern entstehen insbesondere bei Pensionsrückstellungen, wenn der unternehmensrechtliche Ansatz den steuerlichen Ansatz übersteigt.

5. Bis Ende 2015 durften keine aufgelösten umgründungsbedingten Kapitalrücklagen ausgeschüttet werden. Dies hat sich mit der Steuerreform des Jahres 2016 für Unternehmen im positiven Sinne geändert. Hier tritt ab sofort entsprechend der Abschreibung des „Aufwertungsbetrages“ eine Entsperrung in Kraft.